Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Nutzung von EVMAN, der Veranstaltungsverwaltung für Musikschulen der Flof Codes e.U. — Stand August 2026, Fassung 1.

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Bedingungen gelten für die Nutzung der Software EVMAN durch Musikschulen. „Musikschule“ im Sinne dieser Bedingungen ist die einzelne Musikschule als Standort: die organisatorische Einheit mit eigener Leitung, eigenem Lehrkörper und eigenem Veranstaltungsbetrieb — jene Einheit also, die in der Anwendung als eigene Musikschule geführt wird. Vertragspartner ist die Musikschule; besitzt sie keine eigene Rechtspersönlichkeit, ihr Rechtsträger. Für jede Musikschule kommt ein eigener Vertrag mit eigener Musikschule in der Anwendung und eigenem Jahrespreis zustande — auch dann, wenn gemeinsam bestellt und gemeinsam in Rechnung gestellt wird. Eine abweichende Rechnungsempfängerin oder zahlende Stelle wird dadurch nicht Vertragspartnerin. Für andere Einrichtungen, die EVMAN nutzen, gelten diese Bedingungen sinngemäß. Anbieter ist Flof Codes e.U., Kirchplatz 11, 6162 Mutters, Österreich (Details im Impressum — im Folgenden „Anbieter“). Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer und Körperschaften, nicht an Verbraucher. Wer in der Anwendung zustimmt oder bestellt, sichert zu, dazu für die Musikschule berechtigt zu sein, und steht für die Richtigkeit der bei der Bestellung gemachten Angaben ein.

Der Abschluss und die Nutzung setzen voraus, dass eine hierzu berechtigte Person für den Vertragspartner die AGB und den Auftragsverarbeitungsvertrag in der Anwendung bestätigt. Bis zur erstmaligen Bestätigung können für die Musikschule keine neuen Veranstaltungen oder Einträge angelegt und keine weiteren Benutzer hinzugefügt oder eingeladen werden. Die Bestätigung wird mit Person, Zeitpunkt und Fassung protokolliert.

2. Leistung

EVMAN wird als gehosteter Dienst bereitgestellt: Verwaltung von Veranstaltungen, Beiträgen und Programmen samt Exporten, erreichbar über den Browser. Betrieb, Wartung und Support im üblichen Ausmaß sind enthalten. Der Anbieter hält den Dienst mit angemessener Sorgfalt verfügbar; angekündigte Wartungsfenster und kurzfristige Unterbrechungen aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten.

Der Anbieter darf EVMAN warten und weiterentwickeln. Er entscheidet, welche Änderungen und neuen Funktionen Bestandteil des bestehenden Vollzugangs werden. Gesondert bezeichnete optionale Module oder neue Hauptversionen können zu eigenen Preisen und ergänzenden Bedingungen angeboten werden. Aus diesem Vertrag entsteht kein Anspruch auf ihre kostenlose Bereitstellung.

Erfordert der Wechsel auf eine neue Hauptversion neue Bedingungen, erfolgt der Wechsel einer bestehenden Musikschule erst nach deren ausdrücklicher Zustimmung. Ohne Zustimmung kann die Musikschule die bisher vereinbarte Version weiter nutzen, solange der Anbieter diese anbietet. Ein Anspruch auf den zeitlich unbegrenzten Betrieb einer früheren Version besteht nicht. Die Kündigungsrechte beider Parteien bleiben unberührt.

3. Testzugang

Der Testzugang ist kostenlos und unverbindlich: eine eigene Musikschule mit Beispieldaten, 30 Tage lang, mit höchstens fünf Einladungen an weitere Personen. Nach Ablauf wird die Testschule mit allen Daten gelöscht; fünf Tage davor wird daran erinnert. Die Anfrage selbst bleibt als Nachweis erhalten und wird spätestens zwölf Monate nach ihrer Erledigung gelöscht (siehe Datenschutzerklärung). Aus dem Testzugang entsteht keine Zahlungspflicht. Auch für den Testzugang gelten diese Bedingungen samt Auftragsverarbeitungsvertrag; bestätigt werden beide nach Punkt 1 von einer berechtigten Person in der Anwendung — auch im Testzugang werden mit jeder Einladung und jedem echten Eintrag personenbezogene Daten im Auftrag der Musikschule verarbeitet.

4. Vollzugang, Preis und Rechnung

Die Bestellung des Vollzugangs gilt für ein ganzes Schuljahr (1. September bis 31. August) und verlängert sich jeweils um ein weiteres Schuljahr, sofern nicht nach Punkt 7 gekündigt wird. Es gilt der zum Zeitpunkt der Bestellung vereinbarte Jahrespreis für die ganze Musikschule, unabhängig von der Zahl der Lehrkräfte und Veranstaltungen. Er gilt je Musikschule im Sinne von Punkt 1; mehrere Musikschulen desselben Rechtsträgers werden je Musikschule verrechnet. Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe, soweit diese anfällt. Die Rechnung wird einmal jährlich im Februar per E-Mail an die von der Musikschule bekanntgegebene Rechnungsanschrift gestellt (auf Wunsch an den Rechtsträger) und ist per Überweisung binnen 30 Tagen ab Zugang zu bezahlen; die Anwendung selbst wickelt keine Zahlungen ab, und es findet kein automatischer Einzug statt. Wird der Vollzugang während des Schuljahres bestellt, wird das laufende Schuljahr bei Bestellung bis 31. Jänner zur Gänze, ab 1. Februar zur Hälfte verrechnet.

4a. Einschulung

Zusätzlich zum Vollzugang kann eine Einschulung bestellt werden: einmalig etwa eine Stunde Beratung und Einschulung per Videokonferenz. Es gilt der bei der Bestellung angezeigte Preis; er ist einmalig und nicht wertgesichert. Verrechnet wird er nach Wahl bei der Bestellung mit der nächsten Jahresrechnung oder gesondert nach dem Termin. Der Termin wird formlos per E-Mail vereinbart; ein Anspruch auf einen bestimmten Termin oder eine bestimmte Frist besteht nicht. Kommt binnen sechs Monaten ab Bestellung keine Einschulung zustande, entfällt sie ersatzlos und wird nicht verrechnet. Sagt die Musikschule später als 48 Stunden vorher ab oder erscheint sie nicht, werden 50 % des Preises verrechnet; eine frühere Absage ist kostenlos.

5. Wertsicherung und Preisanpassung

Der Jahrespreis ist nach dem von Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2020 wertgesichert; tritt an dessen Stelle ein anderer Index, gilt dieser. Ausgangswert ist der bei Vertragsabschluss zuletzt veröffentlichte Indexwert, später der bei der letzten Preisfestsetzung verwendete Indexwert. Vergleichswert ist der im Zeitpunkt der Rechnungserstellung im Februar zuletzt veröffentlichte Indexwert. Ist der Vergleichswert höher, erhöht sich der Jahrespreis im selben prozentuellen Ausmaß; ein niedrigerer Vergleichswert senkt den Preis nicht. Der errechnete Betrag wird auf den nächsten vollen Euro aufgerundet. Die Anpassung gilt aufgrund dieser Vereinbarung und bedarf weder einer gesonderten Ankündigung noch einer weiteren Zustimmung; sie wird auf der Rechnung ausgewiesen. Der Anbieter kann auf eine Anpassung in einzelnen Jahren verzichten, ohne den Anspruch für die Zukunft zu verlieren.

Eine Erhöhung über die Wertsicherung hinaus — etwa entsprechend der marktüblichen Entwicklung — gilt nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Musikschule. Der Anbieter teilt den vorgeschlagenen Preis und das Schuljahr, ab dem er gelten soll, spätestens am 1. Juli in der Anwendung mit. Liegt am 1. August noch keine Zustimmung vor, wird die Mitteilung zusätzlich per E-Mail an die Verwaltungsberechtigten übermittelt, und zwar an die E-Mail-Adressen ihrer Konten in der Anwendung. Die Musikschule kann bis einschließlich 31. August zustimmen. Liegt bis dahin keine Zustimmung vor, endet der Vertrag mit Ablauf des 31. August, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf. Eine stillschweigende Zustimmung ist ausgeschlossen.

Der Jahrespreis umfasst die gewöhnliche Nutzung durch die gesamte Musikschule. Übersteigt die Nutzung das bei vergleichbaren Musikschulen übliche Maß erheblich und verursacht sie dadurch einen unverhältnismäßigen technischen oder betrieblichen Aufwand, kann der Anbieter für das folgende Schuljahr einen angemessen höheren Preis vorschlagen. Für Mitteilung, Zustimmung und Vertragsende gilt der vorstehende Absatz sinngemäß. Muss der Anbieter wegen einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Sicherheit oder des Betriebs schon vorher handeln, darf er die betroffene Nutzung vorübergehend begrenzen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung (Punkt 7) bleibt unberührt.

Vor dem Ende des Zugangs erhält die Musikschule eine angemessene Gelegenheit, die vorhandenen Exportfunktionen zu verwenden. Bei einer Beendigung wegen ungewöhnlich hoher Nutzung stellt der Anbieter zusätzlich einen vollständigen Datenexport in einem gängigen Format bereit. Danach werden die Daten nach den vereinbarten Löschregeln gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

6. Änderungen dieser Bedingungen

Änderungen dieser Bedingungen gelten für eine Musikschule erst, wenn eine hierzu berechtigte Person ihnen in der Anwendung zustimmt. Ohne Zustimmung läuft der bestehende Vertrag zu den bisher vereinbarten Bedingungen weiter. Das Recht beider Parteien zur Kündigung bleibt unberührt. Eine noch offene Zustimmung zu einer späteren Fassung sperrt die laufende Nutzung nicht.

7. Kündigung

Jede Partei kann den Vollzugang ohne Angabe von Gründen formlos per E-Mail zum Ende des laufenden Schuljahres (31. August) kündigen. Die Kündigung wird mit Ablauf des 31. August wirksam und verhindert die Verlängerung um ein weiteres Schuljahr. Bis zum Vertragsende stellt der Anbieter die Daten der Musikschule auf Wunsch in einem gängigen Format bereit. Mit dem Vertragsende werden sie gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen; ein danach geäußerter Wunsch kann nicht mehr erfüllt werden.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere vor, wenn die Musikschule trotz Fälligkeit und Mahnung nicht bezahlt, EVMAN missbräuchlich nutzt, die Sicherheit oder den Betrieb erheblich gefährdet, EVMAN rechtswidrig nutzt oder durch eine ungewöhnlich hohe Nutzung (Punkt 5) einen unverhältnismäßigen Aufwand verursacht. Soweit der Grund behoben werden kann, setzt der Anbieter zuvor eine angemessene Frist zur Behebung. Eine Frist ist nicht nötig, wenn Abhilfe unmöglich ist, der Verstoß besonders schwer wiegt oder zum Schutz der Anwendung, anderer Musikschulen oder betroffener Personen sofortiges Handeln erforderlich ist. In diesen Fällen darf der Anbieter den Zugang auch mit sofortiger Wirkung vorübergehend sperren oder den Vertrag kündigen.

8. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Die in EVMAN verarbeiteten personenbezogenen Daten (Konten der Lehrkräfte, Angaben zu Veranstaltungen und Beiträgen einschließlich Schülernamen) verarbeitet der Anbieter im Auftrag der Musikschule nach Art. 28 DSGVO. Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist als Anlage Bestandteil dieser Bedingungen und wird mit der Zustimmung zu diesen Bedingungen elektronisch abgeschlossen (Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Server und Betrieb: Österreich, ohne zwischengeschaltete Cloud-Dienstleister. Einzelheiten in der Datenschutzerklärung.

9. Haftung und Datensicherung

Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach begrenzt mit dem Jahrespreis der betroffenen Musikschule. Der Anbieter sichert die Daten regelmäßig; die Musikschule bleibt für die inhaltliche Richtigkeit ihrer Daten verantwortlich.

10. Schlussbestimmungen

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Innsbruck. Vertragssprache ist Deutsch; Übersetzungen dienen nur der Information. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Regelung, die ihrem Zweck am nächsten kommt.